Für viele Mieterinnen und Mieter sind die umfangreichen Auflistungen und Zahlen der Nebenkostenabrechnung nur schwer verständlich. Für die richtige Abrechnung der Betriebskosten einer Mietwohnung müssen zahlreiche Faktoren und Bestimmungen berücksichtigt werden. Welche Informationen die Nebenkostenabrechnung beinhalten muss, hat der Gesetzgeber im Detail festgelegt.
Wir haben für Sie die häufigsten Fragen zum Thema Betriebskosten und Abrechnung zusammengefasst.
Für weitere Fragen stehen Ihnen unsere Mitarbeiter in den ServiceCentern gerne zur Verfügung.
Die neben der Grundmiete auf den Mieter umgelegten monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen können auch in kalte und warme Betriebskosten unterschieden werden. Zu den kalten Betriebskosten zählen z.B. Grundsteuer, Kosten für Straßenreinigung, Müllabfuhr, Hauswart Kaltwasser und Wartungen für Rauchwarnmelder. Zu den warmen (verbrauchsabhängigen) Betriebskosten werden Kosten für Heizung und Warmwasser gerechnet. Je nach Haus und Wohnung können weitere Arten von Nebenkosten anfallen, was sich aus dem Mietvertrag ergibt.
Betriebskostenvorauszahlungen müssen nach dem Gesetz bis spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums dem Mieter gegenüber abgerechnet werden. Die Abrechnung für das Kalenderjahr 2015 beispielsweise muss somit bis zum 31. Dezember 2016 dem Mieter mitgeteilt werden. Im Einzelfall noch vorhandene andere Abrechnungszeiträume als das Kalenderjahr werden allmählich auf die Abrechnungsperiode Kalenderjahr umgestellt.
Auch hier gilt die gesetzliche Frist von zwölf Monaten nach Ende der noch laufenden Abrechnungsperiode, so dass der Vermieter bis spätestens Ende Dezember des folgenden Jahres abrechnen muss, im Beispiel also bis zu 20 Monate nach Auszug.
Hierfür stehen Ihnen unsere Mitarbeiter der Betriebskostenabteilung gerne zur Verfügung. Neben einer Telefonhotline, die bei vermehrten Nachfragen geschaltet ist, empfehlen eine schriftliche Anfrage, um Rechtssicherheit zu erhalten und komplexe Zusammenhänge verständlich mitgeteilt zu bekommen. Widersprüche müssen zu ihrer Wirksamkeit generell schriftlich eingereicht und substantiell begründet werden. Mehr Informationen